Ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Gemeinde Spiesheim

In der Gemarkung Spiesheim, Flur 18, Flurstück112, Flur 2, Flurstück 5 und Flur 4, Flurstück 120 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Grenzbestimmung auf Antrag des Gemeinde Spiesheim bestimmt und abgemarkt.

Über die Grenzbestimmung und Abmarkung der Flurstücksgrenzen wurde am 28.01.2020 ein Grenztermin durchgeführt.
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBI. S. 572, BS 219-1) zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBI. S. 448) werden für die Eigentümerinnen und Eigentümer und Erbbauberechtigten der Flurstücke, die im Grenztermin nicht anwesend waren, die Verwaltungsentscheidungenöffentlich bekannt gegeben. Der verfügbare Teil der im Grenztermin angefertigten Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen und einzelne Grenzpunkte einer bereits festgestellten Flurstücksgrenze werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt. Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der vorstehenden Entscheidungen wie in der Skizze dargestellt abgemarkt.
Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 14.02.2020 bis 02.03.2020) bei Vermessungsbüro Klaus Strohmenger, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Spießgasse 93, 55232 Alzey, ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag von 7.30 bis 16.00 Uhr sowie Freitag von 7.30 bis 13.00 Uhr) eingesehen werden. Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBI. S. 308, BS 2010-3) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die genannte Verwaltungsentscheidung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist bei der öffentlichen Vermessungsstelle (ÖbVI Klaus Strohmenger,Spießgasse 93, 55232 Alzey) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

 

 

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